Die Inflationsprämie, auch als Inflationsprämie bekannt, ist eine freiwillige zusätzliche Zahlung an Mitarbeitende, um die durch Inflation bedingte Kaufkraftminderung ihres Einkommens auszugleichen. Viele Unternehmen haben diese Möglichkeit bereits genutzt, doch leider erhalten nicht immer alle Beschäftigten die gewünschte Prämie. Doch hat man auch während der Elternzeit Anspruch auf Inflationsprämie? Die Antwort auf diese Frage findest du hier.
Elternzeit und Inflationsprämie: Gerichtsurteil sorgt für Aufsehen
Die Inflation beeinflusst uns alle: Die Preise steigen, das Geld verliert an Wert und der Alltag wird immer teurer. Um diese zusätzlichen Belastungen ein Stück weit abzufedern, haben Arbeitgeber bis Ende 2024 die Möglichkeit, eine steuerfreie Inflationsprämie von bis zu 3000 Euro auszuzahlen. Aber was passiert, wenn Mitarbeitende sich in Elternzeit befinden? Dürfen sie von dieser Prämie ausgeschlossen werden?
Das Arbeitsgericht Essen (Az. 3 Ca 2231/23) musste zu dieser Frage ein Urteil fällen. In dem Fall, über den Haufe.de berichtet, verklagte eine Frau ihren Arbeitgeber, weil dieser sie bei der Auszahlung eines tariflichen Inflationsausgleichs aufgrund ihrer Elternzeit ausgeschlossen hatte. Sie war von Sommer 2022 bis Ende 2023 in Elternzeit. Danach begann sie wieder in Teilzeit zu arbeiten.
Der konkrete Fall
Beschäftigte, die unter diesen Geltungsbereich fallen, hatten 2023 nach einer tarifvertraglichen Regelung Anspruch auf einen Inflationsausgleich (TV Inflationsausgleich). Beschäftigte in Elternzeit sind davon ausgeschlossen, da diese nur gezahlt wird, wenn im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Mai 2023 an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt bestand.
Da die Mitarbeiterin sich während dieses Zeitraums in Elternzeit befand, erfüllte sie diese Voraussetzung nicht und erhielt daher keine Inflationsausgleichsprämie. Lediglich für die Zeit ihrer Teilzeitbeschäftigung erhielt sie eine anteilige Prämie von 135 Euro.
Verstoß gegen Gleichbehandlungsgebot und AGG?
Die Arbeitnehmerin war der Ansicht, dass der TV Inflationsausgleich gegen das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot verstoße. Ihr zufolge schließe der TV Beschäftigte in Elternzeit von der Sonderzahlung für den Inflationsausgleich aus. Sie sah hierin eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne des § 1 AGG.
Die Regelung führe ihrer Meinung nach zu einer mittelbaren Diskriminierung. Dies liege daran, dass Mütter im Allgemeinen länger in Elternzeit seien als Väter. Daher benachteilige die Regelung insbesondere weibliche Arbeitnehmer.
Beschäftigte in Elternzeit müssen Inflationsprämie erhalten
Die Mitarbeiterin klagte gegen die Praxis ihres Arbeitgebers und erhielt Recht. Das Gericht entschied, dass die tarifvertragliche Regelung in diesem Fall unzulässig war, da sie gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes verstieß. Demnach haben auch Beschäftigte in Elternzeit Anspruch auf die Inflationsprämie.
Obwohl es grundsätzlich erlaubt ist, Arbeitnehmende in Elternzeit von bestimmten Leistungen auszunehmen, sah das Gericht in diesem Fall keine sachliche Begründung für die Unterscheidung zwischen anspruchsberechtigten und nicht anspruchsberechtigten Mitarbeitenden.
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Prämie kann noch bis Ende 2024 steuerfrei ausgezahlt werden
Zwischen 2022 und 2024 haben etwa 26 Millionen Beschäftigte in Deutschland Inflationsprämien erhalten, wie eine Studie des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Böckler-Stiftung zeigt.
Diese freiwillige Zahlung kann von Arbeitgebern einmalig oder in Teilbeträgen zusätzlich zum regulären Gehalt gezahlt werden. Von 26. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2024 ist die Prämie bis zu einem Betrag von 3000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei.