Bürgergeld ist eine staatliche Unterstützung für Personen, die nicht über ausreichende finanzielle Mittel für ihren Lebensunterhalt verfügen. Doch wie sieht es bei Obdachlosen aus. Haben sie Anspruch auf Bürgergeld? In der letzten Jahreshälfte wurde in dieser Hinsicht eine interessante Neuregelung eingeführt.
Bürgergeld: Haben Obdachlose Anspruch?
Laut dem Sozialgesetzbuch (SGB II) haben obdachlose Personen in Deutschland grundsätzlich Anspruch auf Bürgergeld. Diese Regelung soll sicherstellen, dass Personen aufgrund ihrer ungewöhnlichen Lebensumstände nicht von staatlicher Unterstützung ausgeschlossen werden. Darüber hinaus zielt das Bürgergeld darauf ab, arbeitsfähige Erwerbslose wieder in das Berufsleben zu integrieren.
Die Zuständigkeit für obdachlose Menschen liegt gemäß dem Sozialgesetzbuch ebenfalls bei den Jobcentern. Neben der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt steht die Stabilisierung der persönlichen Situation im Fokus. Langfristig ist das Ziel, wieder eine feste Unterkunft zu finden.
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Diese neue Regel gibt es hinsichtlich Adresse und Erreichbarkeit
Bis Ende 2022 war es für Hartz-IV-Empfänger:innen erforderlich, eine Postanschrift nachzuweisen, um Grundsicherungsleistungen zu erhalten. Doch seit der Einführung des Bürgergeldes im Januar 2023 entfällt diese Anforderung. Der Gesetzgeber hat den entsprechenden Passus aus dem SGB II gestrichen. Im August 2023 reagierte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf rechtliche Lücken mit der Erreichbarkeitsverordnung (ErrV).
Denn gemäß Paragraf 2 Absatz 4 dieser Verordnung haben selbst Obdachlose ohne festen Wohnsitz Anspruch auf Bürgergeld. Allerdings müssen sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Hierzu gehören:
- Obdachlose sind verpflichtet, das Jobcenter, das für sie zuständig ist, einmal pro Leistungsmonat persönlich aufzusuchen.
- Zusätzlich sollten sie der Behörde mitteilen, auf welchem Weg man sie erreichen kann.
Im September fand in diesem Zusammenhang ein interessante Verhandlung (Aktenzeichen: B 4 AS 12/22 R) statt. Die Richter:innen entschieden, dass obdachlose Menschen ohne festen Wohnsitz weder eine Postanschrift noch eine telefonische Erreichbarkeit benötigen. Für den Anspruch auf Bürgergeld ist es ausreichend, sich lediglich in der Nähe des zuständigen Jobcenters aufzuhalten. Gemäß der aktuellen Rechtslage genügt es, sich gegebenenfalls werktäglich beim Jobcenter nach neuer Post zu erkundigen.
Quellen: ihre-vorsorge.de, hartz4widerspruch.de und sgb2.info