Die Hinterbliebenen stehen nach dem Tod ihres Ehepartners oder ihrer Ehepartnerin vor einer tragischen Erfahrung. Neben der Trauer kommen oft auch finanzielle Sorgen hinzu, insbesondere wenn wichtige Einkommensquellen wegfallen. Um diese finanziellen Schwierigkeiten zumindest ein wenig zu lindern, gibt es die Hinterbliebenenrente. Für diese Leistung hat sich im Volksmund der Begriff Witwenrente etabliert. Doch haben auch Männer Anspruch auf Witwenrente? Hier erfährst du die Antwort.
Haben auch Männer Anspruch auf Witwenrente?
Ja, auch Männer haben einen Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie die Voraussetzungen dafür erfüllen. So erhält man die Leistung, wenn folgende Bedingungen zutreffen:
- Die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft bestand mindestens ein Jahr lang.
- Der/die Partner:in war entweder bereits im Ruhestand oder hat die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt, die auch als Wartezeit bezeichnet wird. Dazu zählen beispielsweise Zeiten, in denen er berufstätig war und Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt hat.
- Man hat nicht erneut geheiratet.
Eine Ausnahme besteht, wenn der/die Partner:in bei einem Unfall verstorben ist. In diesem Fall ist weder eine einjährige Ehezeit erforderlich, um Anspruch auf Witwerrente zu haben, noch muss der/die Partner:in die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt haben.
Die Höhe der Witwenrente und ihre Dauer
Bei der Hinterbliebenenrente wird zwischen kleiner und großer Witwen- oder Witwerrente sowie zwischen „altem“ und „neuem Recht“ unterschieden. Diese Unterscheidungen beeinflussen die Höhe der Witwerrente. Die kleine Witwerrente beträgt 25 Prozent der Rente des Verstorbenen. Die große Witwerrente kann 55 Prozent der Rente des Verstorbenen nach „neuem Recht“ oder 60 Prozent nach „altem Recht“ betragen. Daher variiert die Höhe der Witwerrente je nach geltendem Recht und Rentenart.
In den ersten drei Monaten nach dem Tod des Ehepartners, dem sogenannten „Sterbevierteljahr“, erhält der Hinterbliebene die Witwen- oder Witwerrente in voller Höhe der Rente des Verstorbenen. Während dieses Zeitraums werden keine Einkünfte des Hinterbliebenen auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet. Dies bedeutet, dass der Hinterbliebene in dieser Phase die volle Rente des Verstorbenen erhält. Die Regelung soll den finanziellen Übergang erleichtern.
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