Veröffentlicht inGeld

Welches Einkommen wird auf die Witwenrente angerechnet?

Hast du neben deiner Witwenrente zusätzliche Einkünfte, werden diese normalerweise angerechnet. Welche Einkünfte betroffen sind, erfährst du hier.

Zwischen Geldscheinen liegt ein weißer Zettel mit der Aufschrift "Witwenrente".
© IMAGO/Steinach

3 große Renten-Änderungen 2024: “Die Rente mit 63 ist passé”

Was bringt das Jahr 2024 für die Rentnerinnen und Rentner? Wir sprachen mit Rentenexperte Helmut Achatz.

Die Witwenrente soll den Lebensunterhalt der Hinterbliebenen absichern. Verfügen diese über ein eigenes Einkommen, kann die Rente entsprechend reduziert werden. Welches Einkommen auf die Witwenrente angerechnet wird, erfährst du hier.

Welches Einkommen wird bei der Witwenrente angerechnet?

Bezieher:innen einer Witwenrente müssen mit einer Kürzung der Hinterbliebenenrente rechnen, wenn sie ein eigenes Einkommen erzielen. Diese Regelung greift jedoch erst, wenn ihre Nettoeinnahmen den Freibetrag von 1.038,05 Euro überschreiten. In diesem Fall werden 40 Prozent des Einkommens auf die Witwenrente angerechnet. Die Deutsche Rentenversicherung rechnet grundsätzlich die folgenden Einkünfte bei der Witwenrente an:

  • Einkommen aus Erwerbstätigkeit
  • Erwerbsersatzeinkommen wie Arbeitslosengeld I, Krankengeld oder Renten der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Zinseinkünfte aus eigenem Vermögen, Gewinne aus Verkäufen, Miet- und Pachteinnahmen
  • Betriebsrenten
  • Renten aus privaten Lebens-, Renten- oder Unfallversicherungen
  • Elterngeld
  • Vergleichbare ausländische Einkommen

Wenn du eines oder mehrere der aufgelisteten Einkommen erzielst, führt dein Rentenversicherungsträger die Einkommensanrechnung durch. Dabei werden von deinem Bruttoeinkommen pauschale Prozentsätze abgezogen, um dein Nettoeinkommen zu bestimmen. Wenn dein Einkommen den für dich geltenden Freibetrag überschreitet, wird der übersteigende Betrag zu 40 Prozent angerechnet. Dadurch sinkt deine Witwenrente entsprechend.

Wann das Einkommen nicht angerechnet wird

Die genannten Einkommensarten, außer Erwerbs- und dauerhaftem Erwerbsersatzeinkommen wie einer gesetzlichen Rente, werden nicht angerechnet, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: Der/die Ehepartner:in ist vor 2002 verstorben oder die Ehe wurde vor 2002 geschlossen und mindestens ein:e Ehepartner:in wurde vor dem 2. Januar 1962 geboren.

Zusätzlich wird während des sogenannten Sterbevierteljahrs, den ersten drei Monaten nach dem Todesmonat des Partners beziehungsweise der Partnerin, weitere Einkommen nicht berücksichtigt. In dieser Zeit erhältst du also die volle Witwenrente.

Du magst unsere Themen? Dann lies uns auch bei Google News.