Die Pflege und Betreuung eines Angehörigen erfordern viel Kraft, Zeit und natürlich auch Geld. Unter bestimmten Voraussetzungen können finanzielle Aufwendungen als Pflegepauschbetrag steuerlich geltend gemacht werden. Wie hoch dieser genau ausfällt und welche Bedingungen erfüllt sein müssen, um ihn zu erhalten, erfährst du hier.
Pflegepauschbetrag – was ist das?
Der Pflegepauschbetrag ist eine steuerliche Entlastung für pflegende Angehörige. Das Finanzamt gewährt diese Vergünstigung, wenn sich jemand um eine Person mit mindestens Pflegegrad 2 kümmert, unabhängig von der Pflegedauer. Die Pflege muss dabei mindestens 10 Prozent betragen. Um Anspruch auf den Pflegepauschbetrag zu haben, dürfen keine Vergütungen für die Pflegeleistungen bezogen werden, einschließlich des Pflegegeldes.
Eine Ausnahme besteht jedoch für Eltern, die das Pflegegeld für ihr Kind erhalten. Die Voraussetzungen sollten sorgfältig geprüft werden, um sicherzustellen, dass die Pauschale beansprucht werden kann. Diese Regelungen sollen pflegende Angehörige unterstützen und ihre finanzielle Belastung mildern.
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Wie hoch fällt er aus?
Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem Pflegegrad: Du kannst 600 Euro für Pflegegrad 2, 1.100 Euro für Pflegegrad 3 und 1.800 Euro für Pflegegrade 4 oder 5 oder ein Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis absetzen. Pflegst du mehrere Personen im Jahr, wie deine Mutter und deinen Vater, steht dir der doppelte Pauschbetrag zu, z. B. insgesamt 1.200 Euro für Pflegegrad 2.
Wenn mehrere Angehörige sich um denselben Pflegebedürftigen kümmern, müsst ihr den Pauschbetrag entsprechend aufteilen. Zum Beispiel erhaltet ihr und deine Tochter jeweils 900 Euro, wenn dein Partner in Pflegegrad 4 ist (1.800 Euro / 2).
Muss man den Pflegepauschbetrag beantragen?
Der Pflegepauschbetrag muss in der Steuererklärung beantragt werden und wird nicht automatisch gewährt. Hierfür ist die Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ erforderlich. Das Finanzamt benötigt keinen Nachweis über die durchgeführten Pflegemaßnahmen, jedoch eine Bescheinigung über den Pflegegrad oder eine Schwerbehinderung des Pflegebedürftigen.
Quellen: Münchner Merkur, Lohnsteuer kompakt und Verivox