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Kleinreparaturen in Wohnung: Diese muss der Vermieter zahlen, diese der Mieter

Es ist eigentlich die Aufgabe des Vermieters, die Wohnung im vertraglich vereinbarten Zustand zu halten. In einigen Fällen können die Kosten jedoch auf die Mieter:innen umgelegt werden. Wann das möglich ist, erfährst du hier.

Eine Frau umwickelt ein Rohr mit einem Tuch. Sie telefoniert.
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Was genau ist eigentlich Wohngeld Plus?

Ein defekter Wasserhahn, eine heruntergefallene Türklinke, ein gerissener Rollladengurt – wenn in einer Mietwohnung etwas kaputtgeht, führt dies oft zu Auseinandersetzungen zwischen Mieter und Vermieter. Die Frage, wer für sogenannte Kleinreparaturen aufkommen muss, kann durch einen Blick in den Mietvertrag geklärt werden. Dennoch ist Vorsicht geboten: Nicht jede Regelung im Vertrag ist rechtlich gültig.

Kleinreparaturen – was ist das eigentlich?

Kleinreparaturen bezeichnen die Beseitigung kleiner Schäden innerhalb einer Mietwohnung. Allerdings müssen wir diejenigen enttäuschen, die glauben, dass der Vermieter oder die Vermieterin grundsätzlich für sämtliche Reparaturkosten aufkommen muss. Denn unter bestimmten Bedingungen können die anfallenden Kosten bis zu einer festgelegten Obergrenze auf die Mieterinnen und Mieter übertragen werden.

Damit dies jedoch möglich ist, muss im Mietvertrag eine entsprechende Kleinreparaturklausel verankert sein. Existiert eine solche Klausel im Vertrag, obliegt es dem Mieter oder der Mieterin, die Kosten für Reparaturen an Gegenständen zu übernehmen, die zur Mietsache gehören und zu denen er oder sie direkten Zugang hat. Typische Beispiele für Kleinreparaturen, bei denen Mieterinnen und Mieter oft selbst zur Kasse gebeten werden, umfassen:

  • Wasserhähne
  • WC-Spülung
  • Rollladengurte
  • Tür- und Fenstergriffe
  • Duschkopf
  • Lichtschalter
  • Steckdosen

Kleinreparaturen: Das gehört nicht dazu

Es gibt aber auch eine gute Nachricht: Du musst nicht für alle Kleinreparaturen zahlen. Denn wenn in deiner Wohnung Dinge beschädigt sind, mit denen du nur selten oder überhaupt nicht in Kontakt kommst, kann dein Vermieter die entstehenden Kosten dir nicht über die Kleinreparaturklausel in Rechnung stellen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn es zu Schäden an diesen Dingen kommt:

  • Stromleitungen
  • Fensterglas
  • Rollladenkasten
  • Silikonfugen
  • Glühlampen im Treppenhaus oder Hausflur

In diesem Fall ist die Kleinreparaturklausel unwirksam

Wenn du eine Kleinreparaturklausel in deinem Mietvertrag hast, solltest du sie unbedingt genau prüfen. Denn nicht immer ist diese auch rechtlich wirksam. Damit die Klausel gültig ist, muss dein Vermieter darin genau angeben, für welche Dinge sie gilt. Allerdings ist es nicht notwendig, jedes einzelne Objekt aufzulisten. Es reicht aus, wenn Obergruppen im Mietvertrag genannt werden. Wenn jedoch im Mietvertrag die Obergruppen nicht benannt sind und keine finanzielle Höchstgrenze festgelegt ist, dürfen die Reparaturkosten nicht auf dich als Mieter abgewälzt werden.

Bis zu dieser Höhe können sie auf Mieter umgelegt werden

Wie du bereits weißt, muss in der Kleinreparaturklausel ein Höchstbetrag für die zu übernehmenden Kosten enthalten sein. Aber wo genau liegt die Grenze? Die aktuelle Rechtsprechung hält eine finanzielle Belastung von maximal 100 bis 200 Euro pro Jahr oder ein Prozentsatz von höchstens 8 Prozent der Jahresmiete für zumutbar.

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