Arbeitgeber:innen werden häufig aufgefordert, ein Arbeitszeugnis für ihre ehemaligen Mitarbeiter:innen zu erstellen. Die Frage, inwieweit Arbeitgeber:innen verpflichtet sind, eine gute Arbeitsbewertung zu schreiben, ist komplex, da es um die Abwägung verschiedener rechtlicher und ethischer Erwägungen geht.
Arbeitszeugnis: Das darf alles rein
Arbeitszeugnis aus rechtlicher Sicht:
Aus rechtlicher Sicht ist ein:e Arbeitgeber:in verpflichtet, ein faires und korrektes Arbeitszeugnis auszustellen. Das bedeutet, dass er kein Zeugnis ausstellen darf, das wissentlich falsch oder irreführend ist, da dies möglicherweise zu einer Klage wegen Verleumdung führen könnte. Ein:e Arbeitgeber:in ist jedoch nicht verpflichtet, ein zu positives oder überschwängliches Zeugnis auszustellen. Er oder sie ist auch berechtigt, relevante negative Informationen aufzunehmen, solange diese nicht diffamierend sind.
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Arbeitszeugnis aus ethischer Sicht
Aus ethischer Sicht ist ein:e Arbeitgeber:in verpflichtet, ehrlich und wahrheitsgemäß zu sein. Das bedeutet, dass es kein übermäßig positives oder irreführendes Zeugnis sein sollte, da dies dem Ruf des Arbeitnehmenden schaden und der Person oder Organisation, die das Zeugnis erhält, Probleme bereiten könnte. Außerdem sollte ein:e Arbeitgeber:in kein Zeugnis ausstellen, das übermäßig negativ oder kritisch ist, da dies für den Arbeitnehmer unangemessenen Stress und Schaden bedeuten könnte.
Hart aber fair?
Angesichts dieser rechtlichen und ethischen Überlegungen ist es klar, dass Arbeitgeber:innen verpflichtet sind, ein faires und genaues Arbeitszeugnis auszustellen. Dieses sollte sowohl positive als auch negative Informationen enthalten, solange sie relevant und nicht diffamierend sind.
Arbeitgeber:innen sollten auch die möglichen Folgen ihres Zeugnisses bedenken, sowohl für den Arbeitnehmenden als auch für die Person oder Organisation, die es erhält. Eine Arbeitsbeurteilung sollte Berufstätige nicht daran hindern, in ihrer Karriere voranzukommen. Das haben Gesetzgeber und Gerichte so festgelegt.
Arbeitszeugnis sollte wahrheitsgetreu sein
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Arbeitgeber:innen verpflichtet sind, ehrlich und wahrheitsgetreu zu sein und kein irreführendes oder verleumderisches Zeugnis ausstellen sollten.
Unzulässige „Geheimcodes“ dürfen aber nicht ins Zeugnis. Auch die tabellarische Form mit Schulnoten ist der Rechtsprechung zufolge unzulässig, wie das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil (Az. 9 AZR 262/20) entschieden hat. Sie sollten auch die Auswirkungen bedenken, die das Arbeitszeugnis auf den Arbeitnehmer und die Person/Organisation, die es erhält, haben kann. Die Abwägung dieser Erwägungen ist für Arbeitgeber von entscheidender Bedeutung, um ihren Verpflichtungen gegenüber ihren ehemaligen Mitarbeitern nachzukommen.